2 ABSTIMMUNGSZEITUNG DARÜBER STIMMEN WIR AB Das Parlament hat beschlossen, die Ras sismusStrafnorm um den Passus der «sexuellen Orientierung» zu erweitern. Man wolle damit gleichgeschlechtlich em pfindende Menschen vor «Hass und Dis kriminierung» schützen. Politische und gesellschaftliche Kreise mit sehr unter schiedlichen weltanschaulichen Hinter gründen haben dagegen das Referendum ergriffen und mit 67’500 gültigen Unter schriften zustande gebracht. Sie fragen sich vielleicht: Wer und mit welchen Gründen kann denn schon da gegen sein, etwas gegen Hass und Dis kriminierung zu unternehmen? Auch wir sagen: Hoffentlich niemand! Darum geht es in dieser Abstimmung auch gar nicht – denn das vorliegende Zensurgesetz ist eine mit Zuckerguss und Schlagworten überzo gene Mogelpackung. Die möglicherweise gut gemeinte Verschärfung giesst nur Öl ins Feuer, als dass sie Probleme nachhaltig löst. BUNDESRAT URSPRÜNGLICH AUCH GEGEN ZENSURGESETZ Der Bundesrat hat in seinem Bericht bzw. in der Ratsdebatte eine zögerliche Haltung eingenommen. Er vertrat die Ansicht, dass diese Gesetzesverschärfung «nicht vor dringlich» bzw. «nicht zwingend» sei. Er wies darauf hin, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) gegen ge sellschaftliche Missstände eingesetzt wer den sollte. Von solchen Missständen sind wir in der Schweiz aber glücklicherweise weit entfernt. Nur weil sich National und Ständerat mehrheitlich für die Gesetzes erweiterung ausgesprochen haben, ist der Bundesrat nun verpflichtet, ebenfalls für ein Ja einzutreten. NEIN M U Z ZENSURGESETZ Die Gesetzesänderung im Wortlaut Strafgesetzbuch (StGB) Art. 261bis (Diskriminierung und Aufruf zu Hass) Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung auf- ruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herab- setzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propa- gandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde ver- stossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlich- keit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Diese Änderungen betreffen auch das Militärstrafgesetz, Art. 171c Abs. 1 (Diskriminierung und Aufruf zu Hass) Impressum Abstimmungszeitung «Nein zu diesem Zensurgesetz!» | Herausgeber und Redaktion: Komitee «Nein zu diesem Zensur gesetz!» | Postfach 43 | 3602 Thun | T 033 222 36 37 | info@zensurgesetz-nein.ch | Layout: Politagentur.ch – erni medien gmbh, 6030 Ebikon | Bildquellen: shutterstock, ZVG | Druckerei: SOMEDIA PARTNER AG, 9469 Haag. Achtung: Bei dieser Zeitung handelt es sich weder um Werbung noch um Reklame, son- dern um eine politische Information. Darum darf sie auch in jene Briefkästen verteilt werden, auf denen sich ein Stopp-Kleber befindet. Wir danken für Ihr Verständnis.