JA Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit! Eidgenössische Volksintiative «Heisst es in Zukunft, entweder implantierter Überwa- chungs-Chip oder sonst droht Busse, Reiseeinschrän- kung, Jobverlust, kein Zutritt zu öffentlichen Veranstal- tungen, öffentlichen Plätzen oder gar Restaurants?» Die Eidgenössische Volksinitiative «STOPP Impf- pflicht» fordert in der Verfassung das Grundrecht, dass jeder Mensch die Freiheit hat, selbst bestim- men zu können, was in seinen Körper gespritzt oder implantiert wird, ohne dass dieser Mensch gebüsst werden kann oder dass ihm soziale und berufliche Benachteiligungen entstehen. Ich habe die Wahl. Selbst über den eigenen Körper zu bestimmen, ist das grundlegendste Menschenrecht, das jeder besitzt. Das würde jeder Sklave bestätigen. GÜLTIG UNTERZEICHNET ? Sind Postleitzahl (PLZ), Gemeinde, Kanton oberhalb des Unterschriftenfelds eingetragen? Sind alle Personen, welche unterzeichnet haben, aus der gleichen Gemeinde? Haben Sie das Schweizer Stimmrecht und ist die Zeile persönlich und vollständig ausgefüllt? Sind Namen und Vornamen mit einem Kugelschreiber von Hand geschrieben? Ist das Blatt gefaltet, im Couvert oder mit Klebeband zugeklebt und per Post versendet? WICHTIG : Nur gelbe Felder ausfüllen, leserlich schreiben & Checkliste beachten! Ausfüllen und BITTE schnellstmöglich zurücksenden, damit wir der Politik ein Zeichen setzen können! Eidgenössische Volksinitiative «Für Freiheit und körperliche Unversehrtheit» Im Bundesblatt veröffentlicht am 01.12.2020 Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundes- gesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art.68ff., folgendes Begehren: Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 2bis 2bis Eingriffe in die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person bedürfen deren Zustimmung. Die betroffene Person darf aufgrund der Verweigerung der Zustimmung we- der bestraft werden noch dürfen ihr soziale oder berufliche Nachteile erwachsen. Art. 197 Ziff. 122 12. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 2bis (Recht auf körperliche und geistige Un- versehrtheit) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 2bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungs- bestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausfüh- rungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlasse- nen Ausführungsbestimmungen. 1 SR 101 2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt. Das Initiativkomitee, bestehend aus nachstehenden Urheberinnen und Urhebern, ist berechtigt, diese Volksinitiative mit absoluter Mehrheit seiner noch stimmberechtigten Mitglieder zurückzuziehen: Richard Koller, Gartenstr. 5, 8617 Mönchaltorf; Christian Oesch, Linden 92b, 3619 Eriz; Yvette Estermann, Bergstr. 50a, 6010 Kriens; Marco Rima, Alisbachweg 2, 6315 Oberägeri; Charles Pache, Wagnerstr. 22, 3007 Bern; Istvan Stephan Hunter, Mühle 55, 4252 Bärschwil; Manuel Padrutt, Im Ochsenbrunnen 6, 7310 Bad Ragaz; Andrea Sabina Di Ninno- Enggist, Via delle Scuole 2c, 6532 Castione; Daniel Trappitsch, Wetti 41, 9470 Buchs; Paul Hess, Kapelgasse 11, 6004 Luzern; Patrick Jetzer, Gumpisbüelstr. 49, 8600 Düben- dorf; Albert Gort, Hofmattweg 7, 4425 Titterten; Markus Holzer, Salmsacherstr. 25, 8590 Romanshorn; Marion Russek, Grabenackerstr. 57, 6312 Steinhausen; Brigitte Barman, Florastr. 2, 8353 Elgg; Jeannette Daghari, Badrain 1, 6210 Sursee; Benedict Schweizer, Waldeggstr. 16, 9500 Wil; Annemarie Heisler, Aeschen-Thürlistr. 76, 6030 Ebikon; Kanton Politische Gemeinde PLZ Name, Vornamen Blockschrift, eigenhändig deutliche, leserliche Handschrift Geburtsdatum Tag Monat Jahr Auf dieser Liste können nur Stimmberechtigte unterzeichnen, die in der genannten politischen Ge- meinde in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Bürgerinnen und Bürger, die das Begehren unterstützen, mögen es handschriftlich unterzeichnen. Wer bei einer Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volks- initiative fälscht, macht sich strafbar nach Art. 281 beziehungsweise nach Art. 282 des Strafgesetzbuches. Wohnadresse (Strasse, Hausnummer) Eigenhändige Unterschrift Kontrolle Leer lassen 1 2 3 4 Bitte leer lassen! Die untenstehende Stimmrechtsbescheinigung wird durch das Initiativkomitee eingeholt. Ablauf der Sammelfrist: 01.06.2022 Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt hiermit, dass obenstehende (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und ihre politischen Rechte in der erwähnten Gemeinde ausüben. Ort: Datum: Weitere Unterschriftsbogen können bestellt werden bei: kontakt@fbschweiz.ch oder +41 62 500 7000 Amtliche Eigenschaft: Eigenhändige Unterschrift: Amtsstempel